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Gewährleistung

Gewährleistung

  1. Ist der Kunde UNTERNEHMER hat er die Ware unverzüglich nach der Lieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Firma ESCADRA unverzüglich Anzeige zu machen. Handelt es sich um einen Mangel, der bei einer Untersuchung nicht erkennbar ist, ist der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen. Unterläßt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.


  2. Stellt sich nach Annahme eines Gegenstandes im Rahmen einer Gewährleistung das Nichtvorliegen eines Mangels heraus, ist die Firma ESCADRA berechtigt, dem Kunden den eigenen Aufwand in Rechnung zu stellen.


  3. Die Firma ESCADRA haftet uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Korper und Gesundheit aufgrund vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung. Für Sach- und Vermogensschäden haftet die Firma ESCADRA nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Ansprüchen des Kunden auf Ersatz des Schadens statt der Leistung oder Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermoglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), haftet die Firma ESCADRA für Sach- und Vermogensschäden auch bei leichter Fahrlässigkeit. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.


    Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch dann, wenn der Firma ESCADRA eine Lieferung durch Zufall zu einem Zeitpunkt unmoglich wird, in dem die Firma ESCADRA sich in Verzug befinden, oder der Kunde sonstige Ansprüche, insbesondere deliktische Ansprüche oder einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung, geltend macht. Sie gelten nicht, soweit die Firma ESCADRA eine Garantie übernommen hat oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

    Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

  4. Sofern die Firma ESCADRA nach den vorgenannten Bestimmungen haftet beträgt die Verjährungsfrist für Kunden, die VERBRAUCHER sind bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Gegenüber Kunden, die UNTERNEHMER sind beträgt die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen und bei gebrauchten Sachen 1 Jahr.

  5. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt gleichermaßen für Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.